Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Maschinen und Geräten

Mit der Entgegennahme von Mietgeräten erkennt der Mieter die nachstehenden Bedingungen uneingeschränkt an.

1. Allgemeines

Vermieter ist malermiersch Jörg Miersch Am Grunauer Berg 5 04741 Roßwein. 

Bei Abschluss eines Mietvertrages hat sich der Mieter durch einen gültigen Personalausweis oder ein anderes zur eindeutigen Identifikation geeignetes Dokument auszuweisen. 

Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den im Mietvertrag aufgeführten Mietgegenstand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit mietweise zu überlassen.

2. Übergabe der Mietsache

Der Mieter muss sich bei der Übernahme des Mietgegenstandes von dem einwandfreien Zustand überzeugen und die Vollständigkeit des Mietgerätes und des Zubehörs prüfen. 

Der Mietgegenstand wird dem Mieter von dem Vermieter in sauberem, betriebsbereitem und voll getanktem Zustand übergeben. 

Der Mieter ist verpflichtet, vor Inbetriebnahme des Mietgegenstands die Bedienungsanleitung und Sicherheitsanweisung sorgfältig durchzulesen, diese zu beachten und sich bei Rückfragen unverzüglich an den Vermieter zu wenden.

Mit Abholung/Lieferung,  auch wenn der Transport mit Fahrzeugen des Vermieters durchgeführt wird, geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über. Die Kosten für den Hin- und Rücktransport trägt der Mieter.

3. Beginn und Ende der Mietzeit

Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe des Mietgegenstandes.

Die Mietdauer endet mit dem Schluss des Tages, an dem der Mietgegenstand vollständig und in ordnungsgemäßem Zustand an den Auslieferungsort zurückgebracht wird.

4. Mietpreis, Kaution, Zahlung der Miete

Der Vermieter hat Anspruch auf eine Vorauszahlung der Miete, in Höhe des zu erwartenden Endpreises, sowie auf eine unverzinsliche Kaution, die bei Rückgabe der Mietsache mit dem Mietzins verrechnet bzw. zurückerstattet wird. 

Sofern bei längerer Mietdauer der zu zahlende Rechnungsbetrag die geleistete Anzahlung übersteigt, kann der Vermieter eine Zwischenrechnung stellen. 

Zwischenzahlungen und Nachzahlungen werden mit Rechnungsstellung fällig. 

Für jede Mahnung ist der Vermieter berechtigt eine Gebühr zu verlangen. 

Die vereinbarte Miete versteht sich ausschließlich für das Gerät selbst. Alle weiteren Kosten z. B. Betriebsstoffe, Schleifmittel etc. werden gesondert berechnet.

Der Mietpreis gilt grundsätzlich pro Tag, wobei ein Betrieb von max. 8 Betriebsstunden zugrunde gelegt wird.

Preisangaben in der ausliegenden Preisliste, im Mietgerätekatalog oder im Aushang im Geschäftslokal sind jeweils nur unverbindliche Preisangaben.

5. Pflichten des Mieters

Die Mietgegenstände werden grundsätzlich nur zum persönlichen Gebrauch des Mieters oder derjenigen Personen, die im Mietvertrag angegeben sind, vermietet. 

Der Mieter ist lediglich berechtigt, die Mietsache an Personen auszuhändigen, die bei ihm in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen und mit der Mietsache in seinem Auftrag Arbeiten durchführen.

Der Mieter ist verpflichtet, vor Inbetriebnahme des Mietgegenstands die Bedienungsanweisungen und Sicherheitsanweisungen sorgfältig einzuhalten, diese zu beachten und sich bei Rückfragen unverzüglich an den Vermieter zu wenden.

Weiterhin ist der Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung zu schützen und für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes zu sorgen, insbesondere Betriebsstoffe (Wasser, Öle, Fette, Kraftstoffe), Reinigungsmittel usw. nur in vorgegebener und einwandfreier Beschaffenheit zu verwenden. 

Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass der Mietgegenstand nur durch eingewiesene Personen bedient wird, die hierzu körperlich und geistig in der Lage sind. 

Sofern für den Betrieb des Mietgegenstandes besondere Lizenzen, Erlaubnisse oder die Nutzung von Schutzbekleidung erforderlich sind, hat der Mieter sicherzustellen, dass die vorhanden und gültig sind und genutzt werden.

Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand sorgfältig aufzubewahren, insbesondere gegen Diebstahl zu sichern und vor Feuer und vor Witterungseinflüssen zu schützen. 

Der Mietgegenstand ist vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen.

Das Gerät ist vom Mieter in einem ordnungsgemäßen, betriebsfähigem und kompletten Zustand zurück zuliefern.

Bei Defekten am Mietgerät, hat sich der Mieter unverzüglich beim Vermieter zu melden.

6. Untervermietung und Verhalten gegenüber Dritten

Der Mieter ist nicht berechtigt, den Mietgegenstand unterzuvermieten, Dritten Rechte an dem Mietgegenstand einzuräumen oder Rechte aus dem Mietvertrag abzutreten. 

Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 

Der Dritte ist durch den Mieter schriftlich auf das Eigentum des Vermieters hinzuweisen. 

Hinweise zu Eigentum an dem Mietgegenstand dürfen weder verdeckt noch entfernt werden.

7. Verlust und Beschädigung des Mietgegenstandes

Die Obhutspflicht des Mieters für den Mietgegenstand beginnt mit der Übergabe und endet mit ihrer vollständigen Rückgabe an den Vermieter.  

Störungen oder Schäden an dem Mietgegenstand sind dem Vermieter unverzüglich zu melden, Reparaturen dürfen nur durch den Vermieter oder dessen Beauftragte vorgenommen werden. 

Für Ausfallzeiten durch Schlechtwetter oder Reparaturen aus normalem und nicht normalem Verschleiß besteht kein Recht auf Mietminderung oder Schadensersatz. 

Bei durch den Mieter verschuldetem Verlust oder Beschädigungen des Mietgegenstandes hat der Mieter Ersatz in Höhe der Wiederbeschaffungskosten bzw. der Reparaturkosten zu leisten. 

Verlust oder Beschädigung des Mietgenstandes hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter und bei Vorliegen oder Vermutung einer Straftat der zuständigen Polizeibehörde anzuzeigen. 

Der Mieter haftet für während der Mietzeit eingetretene Beschädigung des Mietgenstandes, auch wenn er diese nicht zu vertreten hat. Zu ersetzen sind die Kosten der Reparatur. Ist eine Reparatur nicht möglich oder unwirtschaftlich, ist der jeweils gültige Listenpreis zu ersetzen. 

Die Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses besteht bis zur ordnungsgemäßen Reparatur fort. 

Die Benutzung einer beschädigten oder nicht betriebssicheren Mietsache ist unzulässig. 

Der Mieter ist ohne vorherige Zustimmung des Vermieters nicht befugt, den Mietgegenstand selbst oder durch Dritte öffnen oder reparieren zu lassen. 

Dieses Recht ist ausschließlich dem Vermieter oder einer Vertragswerkstatt vorbehalten.

Wird das Gerät nicht in einem ordnungsgemäßen, funktionstüchtigen Zustand zurückgegeben, so ist der Vermieter berechtigt, unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Mieters, sofort mit der Beseitigung etwaiger Schäden zu beginnen. Die Mietzeit verlängert sich dann bis zum Zeitpunkt der Reparaturbeendigung. 

Entsteht dem Vermieter weiterer nachweisbarer Schaden, so ist auch dieser vom vormaligen Mieter zu ersetzen.

8. Haftung

Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch den Gebrauch des Gerätes entstanden sind. Die vermieteten Geräte sind weder versichert noch haftpflichtversichert. Der Mieter stellt den Vermieter von etwaigen (Haftpflicht)Ansprüchen seitens seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Vermietung des Gerätes stehen, es sei denn, dass schadensstiftende Ereignis wäre vom Vermieter grob fahrlässig verschuldet. Auf Verlangen des Vermieters ist das gemietete Gerät vom Mieter gegen Schäden jeglicher Art – soweit versicherbar – zu versichern, falls eine Versicherung durch den Vermieter nicht erfolgt ist. Wird das Gerät durch den Vermieter bereits versichert, so hat der Mieter in diesem Fall die Versicherungssumme anteilig zu vergüten.

Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch den unsachgemäßen Gebrauch der Mietsache entstehen.

8.1 Haftungsbegrenzung des Mieters

Gegen einen Aufschlag in Höhe von 10 % des Mietpreises kann der Mieter bei Anmietung eines Gerätes seine Haftung für Schäden aus Brand, Blitzschlag, Überspannung, Hochwasser, Gehäuseschaden und Kabelbruch auf eine Selbstbeteiligung von 10 % der Schadenssumme, höchstens jedoch 1.000,- EUR begrenzen.

Typische Abnutzungen an Verschleißteilen, wie z. B. Diamantkronen, Diamantscheiben, Schleifwalzen etc. sowie Schäden wegen unsachgemäßer Handhabung, Diebstahl und Transportschäden jeglicher Art werden von der Haftungsbegrenzung nicht erfasst.

Für Großgeräte (Bagger, Hubarbeitsbühnen usw.) muss eine Versicherung abgeschlossen werden. Diese beträgt 10 % pro Tag von der Tagesmiete. Die Selbstbeteiligung im Schadensfall beträgt 2.000,- EUR. In Diebstahlsfällen ist die Selbstbeteiligung des Mieters auf 25 % des Wiederbeschaffungswertes begrenzt. 

8.2 Haftungsbegrenzung des Vermieters

Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei

grobem Verschulden des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;

der schuldhaften Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf (wesentlicher Vertragspflichten) soweit die Erreichung des Vertragszwecks hierdurch gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;

Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einem Verschulden des Vermieters oder seiner gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder

falls der Vermieter nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet. 

Sollte der Mietgegenstand durch z.B. einen Vormieter oder andere Umstände beschädigt wurden sein und somit wegen defekt nicht zu vermieten sein, so ist der Vermieter nicht Schadensersatzpflichtig. 

9. Kaution

Die Kaution ist mit Abholung des Mietgegenstandes fällig.

Die Kaution wird dem Mieter unter Verrechnung etwaiger Ansprüche des Vermieters bei Rückgabe des Mietgegenstandes erstattet. 

10. Reservierungen/Stornierungen

Reservierungen seitens des Mieters erfolgen verbindlich. 

Ein Anspruch auf Überlassung des Mietgegenstandes besteht jedoch erst mit Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages. 

Reservierungen sind lediglich bis zum vereinbarten Zeitpunkt für den Vermieter bindend. Danach kann der Vermieter über das reservierte Mietobjekt wieder frei verfügen. 

11. Eigentumsvorbehalt

Der Mietgegenstand bleibt ausschließlich Eigentum des Vermieters.

12. Sonstige Bestimmungen

Abweichende Vereinbarungen und/oder Ergänzungen werden im Mietvertrag festgehalten. 

Sollten einzelne Bestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke im Mietvertrag ergeben, so berührt das die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht.

Unwirksame Bestimmungen gelten als durch solche Regelungen ersetzt, Lücken so ausgefüllt, wie es dem im Vertrag zum Ausdruck gekommenen Zweck am besten entspricht.

Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes und die Aufrechnung mit Gegenforderungen durch den Mieter sind ausgeschlossen.

13. Datenschutz

Die von Ihnen mitgeteilten Daten verwendet der Vermieter lediglich zur Erfüllung und Abwicklung von Aufträgen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO (vertragliche Zwecke). 

Dies umfasst die elektronische Speicherung der Daten. 

Der Vermieter sichert dem Mieter zu, dass darüber hinaus keine personenbezogenen Daten an Dritte weitergeleitet werden. 

Mit vollständiger Abwicklung des Vertrages werden Ihre Daten für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der steuer- und handelsrechtlichen Vorschriften gelöscht. 

Der Mieter hat das Recht unter Vorlage eines gültigen Ausweisdokumentes seine gespeicherten, personenbezogenen Daten einzusehen.

Ohne vollständige Erfassung der vertragsbezogenen, persönlichen Daten des Mieters kann kein gültiger Mietvertrag geschlossen werden. Die Bereitstellung der Daten ist daher erforderlich.  

Desweiteren bestehen die gesetzlichen Rechte auf Berichtigung oder Sperrung von Daten. 

Bei Fragen zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten, bei Auskünften, Berichtigung, Sperrung oder Löschung von Daten, wenden Sie sich bitte über unsere E-Mail-Adresse an uns oder übersenden Ihr Anliegen per Post an unsere Adresse. 

14. Gerichtsstand

Zuständig bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, soweit der Kunde bzw. Mieter Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, ist das für den Sitz des Vermieters zuständige Gericht.



Stand: Mai 2019